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Aktenzeichen VI 180/98
Datum 13.10.1898
Leitsatz Steht der Klage aus einem an sich unverbindlichen mündlichen Vertrage gegen denjenigen, der sich schriftlich oder zum Protokolle zu dem Vertrage bekannt hat und daher den Mangel der schriftlichen Abfassung nicht vorschützen kann, der Einwand entgegen, daß der Kläger später das Zustandekommen eines für ihn verbindlichen Vertrages von der Einigung über neue, vom mündlichen Vertrage abweichende Vorschläge abhängig gemacht habe?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402A360229
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