zurück

Aktenzeichen IV 136/98

Datum 01.11.1898

Leitsatz 1. Steht im Falle der Eheschließung eines noch unter väterlicher Gewalt befindlichen Kindes ohne die erforderliche Genehmigung des Vaters diesem nur das Recht zu, entweder die Ehe als ungültig anzufechten, oder das Kind bis auf die Hälfte des Pflichtteiles zu enterben? Oder stehen ihm beiderlei Rechte nebeneinander zu? 2. Ist der Vater zur Enterbung eines Kindes bis auf die Hälfte des Pflichtteiles für den Fall berechtigt, daß das Kind gegen das letztwillige Verbot des Vaters nach dessen Tode sich mit einer bestimmten Person verheiraten sollte?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402A3F0267

Download PDF

zurück