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Aktenzeichen I 269/98

Datum 05.11.1898

Leitsatz Setzt der Kausalitätsbegriff im Rechtssinne eine besondere Beziehung zwischen der verpflichtenden Thatsache und dem eingetretenen Schaden voraus, dergestalt daß der ursachliche Zusammenhang als unterbrochen gilt, wenn der Schade in einer Richtung liegt, nach der Vertragsverpflichtungen nicht übernommen und nicht verletzt worden sind?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402A430291

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