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Aktenzeichen I 108/98
Datum 03.12.1898
Leitsatz Beträgt die dem Rechtsanwalte für die Vertretung in der auf die Beweisaufnahme folgenden weiteren kontradiktorischen Verhandlung zukommende Gebühr in denjenigen Fällen, in denen die Beweisaufnahme nur einen Teil des Streitgegenstandes umfaßte, auch nur fünf Zehnteile einer nach dem Werte dieses Teiles berechneten Verhandlungsgebühr?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402A680409
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