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Aktenzeichen IV 204/98

Datum 22.12.1898

Leitsatz 1. Kann der den Zeugen und Sachverständigen nach Maßgabe der Gebührenordnung vom 30. Juni 1878 -- R.G.Bl. S. 173 -- zustehende Gebührenanspruch, abgesehen von dem in § 17 a. a. O. vorgesehenen Verfahren, auch im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden? 2. Ist der ordentliche Rechtsweg wenigstens dann eröffnet, wenn es sich um den Gebührenanspruch eines als Sachverständigen vernommenen öffentlichen Beamten nach Maßgabe landesgesetzlicher, in § 13 Abs. 1 a. a. O. aufrechterhaltener Taxvorschriften handelt, und landesgesetzlich wegen solcher Gebühren der ordentliche Rechtsweg zulässig ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402B0A0047

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