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Aktenzeichen II 394/98
Datum 07.02.1899
Leitsatz Kann der Inhaber eines eingetragenen Warenzeichens gegen einen Anderen, der ein nicht eingetragenes, mit dem ersteren an sich nicht verwechselbares Zeichen gebraucht, die Rechte aus §§ 12. 14. 19 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 lediglich deshalb geltend machen, weil Verwechslungsgefahr (§ 20) besteht, wenn man der Vergleichung das eingetragene Zeichen in einer nicht eingetragenen, aber vom Inhaber gebrauchten Kolorierung zu Grunde legt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402B180093
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