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Aktenzeichen II 391/98

Datum 21.03.1899

Leitsatz Ist bei Bemessung der Pension die Dienstzeit auch dann von dem Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für den Reichs-, bezw. Landesdienst an zu rechnen, wenn der bei seiner Pensionierung mit Ruhegehaltsberechtigung im Nebenamte angestellte Reichspostbeamte zur Zeit seiner ersten Vereidigung für den Postdienst nur auf Kündigung und unter Ausschluß des Anspruches auf Pension angestellt worden war?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402B1F0129

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