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Aktenzeichen VI 316/98
Datum 19.01.1899
Leitsatz 1. Kann der Stellvertreter eines Anderen in dieser Eigenschaft mit sich selbst einen Vertrag schließen? 2. Erleichterte Begründung der Einrede, bezw. der Replik der Arglist zu Gunsten des Vertretenen in solchen Fällen. 3. Einrede, bezw. Replik der Arglist eines Teilnehmers einer Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften in Fällen, wo ein anderer Teilnehmer derselben die ihm nach Art. 269 Abs. 2 H.G.B. zustehende Rechtsstellung mit dem Wissen oder Wissenmüssen des Gegenkontrahenten zum Nachteile des ersteren mißbraucht hat.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402B280164
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