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Aktenzeichen V 224/98
Datum 28.12.1898
Leitsatz 1. Gilt der Grundsatz der §§ 17. 34 Eig.-Erw.-Ges. vom 5. Mai 1872, daß die Rangordnung der auf demselben Grundstücke eingetragenen Hypotheken sich nach der Reihenfolge der Eintragungen richtet, auch für zusätzliche Eintragungen in der Spalte "Veränderungen"? 2. Kann der Gläubiger, dessen Antrag auf Eintragung einer Hypothek vom Grundbuchrichter abgelehnt war, nach der auf Anordnung des Beschwerdegerichtes erfolgten Eintragung von den inzwischen voreingetragenen Hypothekengläubigern Einräumung des Vorrechtes aus dem Rechtsgrunde der widerrechtlichen Bereicherung verlangen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402B360212
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