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Aktenzeichen VI 373/98

Datum 26.01.1899

Leitsatz 1. Ist im Falle des § 25 A.L.R. I. 13 von dem Bevollmächtigten, der den Auftrag behält, ohne dem Machtgeber von der Beschaffenheit der Sache Anzeige zu machen, derjenige Schade zu ersetzen, der durch die Anzeige vermieden worden wäre, oder vielmehr derjenige Schade, der durch das Behalten des Auftrages dem Machtgeber entstanden ist? 2. Ist der Rechtsanwalt, der zugleich Notar ist, verpflichtet, ein ihm als Anwalt erteiltes Mandat niederzulegen, wenn er als Notar entgegengesetzten Interessen gedient hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402B3F0262

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