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Aktenzeichen V 246/98
Datum 11.02.1899
Leitsatz Kann ein Notariatsakt, welcher deshalb nichtig ist, weil in ihm die Angabe des Grundes fehlt, weshalb ein Beteiligter die Verhandlung mit Handzeichen versehen, statt unterschrieben, hat, dadurch rechtswirksam werden, daß der Notar und der Schreibzeuge in einem Nachtragsatteste diesen Grund angeben und bescheinigen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402B420274
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