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Aktenzeichen IV 328/98

Datum 09.03.1899

Leitsatz 1. Fallen die Kosten der Kommission zur Veranlagung der Einkommensteuer in den Stadtkreisen der Staatskasse auch dann zur Last, wenn nicht ein von der Staatsregierung besonders ernannter Kommissar, sondern der Stadtbürgermeister oder an dessen Stelle ein anderes Magistratsmitglied den Vorsitz in der Kommission führt? 2. Ist der Umstand, daß die Veranlagung der Einkommensteuer zugleich die Grundlage für die kommunale Besteuerung bildet, oder daß die Veranlagung der Personen mit Einkommen von nicht mehr als 900 M nach Maßgabe der §§ 74. 75 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 nur im Interesse kommunaler oder anderer öffentlicher Verbände erfolgt, von Einfluß auf die Verpflichtung des Staates zur Tragung der Kosten der Veranlagung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402B4B0314

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