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Aktenzeichen V 320/98

Datum 19.04.1899

Leitsatz 1. Kann in dem Verfahren auf Festsetzung neuer Fluchtlinien, falls der Plan zur sofortigen Ausführung bestimmt ist, eine Inanspruchnahme der demgemäß abzutretenden Grundstücke durch die Stadtgemeinde gefunden werden? 2. Welcher Zeitpunkt des Verfahrens ist in dieser Beziehung als der maßgebende anzusehen? 3. Kann in dem zu 1. gesetzten Falle der Eigentümer als Teil der Enteignungsentschädigung Ersatz derjenigen Mietausfälle verlangen, die ihm schon vor dem Antrage der Stadtgemeinde auf Feststellung der Entschädigung während und infolge des diesem Antrage vorhergehenden Verfahrens entstanden sind?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402B560356

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