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Aktenzeichen VI 23/99

Datum 09.02.1899

Leitsatz Hat der gemäß § 354 C.P.O. zur Verhandlung über seine Zeugnisweigerung geladene Zeuge Anspruch auf Entschädigung nach der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878, wenn er in dieser Verhandlung seine Weigerung zurückzieht und sofort als Zeuge vernommen wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402B660409

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