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Aktenzeichen IV 465/98

Datum 26.06.1899

Leitsatz Erfolgt bei einem Beamten der Reichscivilverwaltung, der seinen Anspruch auf den Abs. 1 des § 1 des Gesetzes vom 15. März 1886, betr. die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes infolge von Betriebsunfällen, (R.G.Bl. S. 53) stützt, die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit durch die vorgesetzte Dienstbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen über die Pensionierung der Reichsbeamten aus dem Reichsbeamtengesetze vom 31. März 1873, oder im ordentlichen Rechtswege durch den Richter?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402C0B0035

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