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Aktenzeichen I 171/99

Datum 03.07.1899

Leitsatz Sind die im Falle der unabsichtlichen Strandung eines Seeschiffes auf dessen Abbringung verwendeten Kosten und die zu diesem Zwecke dem Schiffe oder der Ladung absichtlich zugefügten Schäden gemäß Art. 708 Ziff. 3 Abs. 4 H.G.B. nach den Grundsätzen der großen Haverei zu verteilen, wenn keine gemeinsame Gefahr von Schiff und Ladung vorgelegen hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402C0D0049

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