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Aktenzeichen I 181/99

Datum 08.07.1899

Leitsatz Kommen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches von 1896 über die Herabsetzung einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe, auf die der Satz 2 Abs. 2 § 75 H.G.B. vom 10. Mai 1897 sich bezieht, schon vor, oder erst mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 1. Januar 1900 zur Anwendung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402C100059

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