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Aktenzeichen I 256/99

Datum 28.10.1899

Leitsatz Kann der Spediteur an dem nach Beendigung des Flußtransportes in seine Hand gelangten Gute ein Pfandrecht wegen seiner vor Beginn dieses Trausportes gemachten Auslagen geltend machen, wenn der Absender den von dem Schiffer gezeichneten Ladeschein, in dem diese Auslagen nicht vermerkt waren, dem gutgläubigen Ladungsempfänger ausgehändigt hatte?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402C1C0116

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