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Aktenzeichen I 171/99

Datum 03.07.1899

Leitsatz 1. Sind die im Falle der unabsichtlichen Strandung eines Seeschiffes auf dessen Abbringung verwendeten Kosten und die zu diesem Zwecke dem Schiffe oder der Ladung absichtlich zugefügten Schäden gemäß Art. 708 Ziff. 3 Abs. 4 H.G.B. nach den Grundsätzen der großen Haverei zu verteilen, wenn keine gemeinsame Gefahr von Schiff und Ladung vorgelegen hat? 2. Setzt der auf Rückerstattung einer irrtümlich geleisteten Zahlung gerichtete Anspruch nach gemeinem Rechte die Entschuldbarkeit des Irrtumes auf seiten des Zurückfordernden voraus? Entschuldbarkeit eines thatsächlichen Irrtumes. 3. Steht dem Bereicherungsanspruche entgegen, daß der Empfänger die Zahlung, die ihm von dem Zurückfordernden irrtümlich geleistet worden ist, von einem Anderen zu fordern hatte? 4. Geht der Bereicherungsanspruch insoweit unter, als der Empfänger infolge der grundlosen Zuwendung ein Forderungsrecht eingebüßt hat, aus dessen Verwertung er sonst eine Leistung der gleichen Art gewonnen haben würde? 5. Hat gegenüber der Geltendmachung eines solchen Verlustes der Zurückfordernde das Vorhandensein der Bereicherung, oder der Empfänger ihren Ausfall zu beweisen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402C210136

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