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Aktenzeichen VI 46/99

Datum 20.04.1899

Leitsatz 1. Unterliegen Kommunikationswege dem Landstraßenregal des Staates? 2. Kann der Fiskus gemäß § 12 A.L.R. II. 15 für den aus der Unterlassung der Unterhaltungspflicht an den Landstraßen entstandenen Schaden auch dann nicht verantwortlich gemacht werden, wenn die Unterhaltungspflicht des Fiskus nicht aus seiner Eigenschaft als Inhabers des Landstraßenregals, sondern aus anderen Gründen hergeleitet wird? 3. Findet § 367 Ziff. 12 St.G.B. auch bei geländerlosen Brücken Anwendung? Begriff des Abhanges im Sinne dieser Bestimmung.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402C290173

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