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Aktenzeichen VI 57/99

Datum 04.05.1899

Leitsatz 1. Klage eines Jagdberechtigten wegen angeblich unbefugter Ausübung der Jagd durch den Beklagten in einem an den des Klägers grenzenden Jagdbezirke; ist eine solche Klage zulässig? 2. Ist in allen Festungswerken schlechthin die Militärverwaltung jagdberechtigt? 3. Gilt das in § 5 Abss. 2. 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 1848 enthaltene Verbot der Ausübung der Jagd mit Feuergewehren auch für die Festungswerke? 4. Darf ein Jagdberechtigter Wild durch künstliche Lockrufe in seinen Jagdbezirk locken und überhaupt die Jagd ohne Rücksicht auf die Interessen seiner Jagdnachbaren ausüben?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402C300195

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