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Aktenzeichen I 203/99
Datum 27.09.1899
Leitsatz Haftet nach § 56 Ziff. 8 der Städte-Ordnung für die sechs östlichen Provinzen Preußens vom 30. Mai 1853 die Stadtgemeinde für einen von ihrem Bürgermeister in einem von ihm allein unterzeichneten Schreiben von dem Bankhause, mit welchem die Stadtgemeinde in Geschäftsverbindung steht, verlangten Vorschuß, der sodann mit der Post der Stadtgemeinde übersandt, dem Bürgermeister von der Post ausgehändigt und von diesem unterschlagen ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402C490303
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