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Aktenzeichen II 181/99

Datum 20.10.1899

Leitsatz Ist die Bestimmung des Art. 848 Code civil, daß der Sohn, welcher nur kraft Erbvertretungsrechtes zur Erbschaft gelangt, dasjenige, was seinem Vater geschenkt wurde, selbst dann einwerfen muß, wenn er dessen Erbschaft ausgeschlagen hat, auch auf die Einwerfung von Schulden, welche der Vater des in der bezeichneten Weise zur Erbschaft Gelangenden gegenüber dem Erblasser hat, anwendbar?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402C520343

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