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Aktenzeichen VI 12/99
Datum 24.04.1899
Leitsatz 1. Findet auf die Stellung der gütergemeinschaftlichen Ehefrau als Nebenintervenientin in einem gegen den Ehemann angestellten Prozesse wegen einer das gütergemeinschaftliche Vermögen belastenden Schuld der § 66 C.P.O. Anwendung? 2. Inwiefern und unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Ehefrau eines Anerkenntnisses des Ehemannes ungeachtet den Prozeß fortsetzen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402C530345
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