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Aktenzeichen VIa 26/99

Datum 02.06.1899

Leitsatz Steht dem Rechtsanwalte, welcher einen Antrag auf Überweisung einer gepfändeten Forderung gestellt und einen Verzicht auf ein Pfändungspfandrecht erklärt hat, die im § 23 Ziff. 2 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte bestimmte Gebühr dann zu, wenn die Pfändung der Forderung bereits zur Vollziehung eines Arrestbefehles stattgefunden hatte? Begriff der Instanz für die Arrestvollziehung.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402C5E0373

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