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Aktenzeichen VIa 42/99

Datum 20.06.1899

Leitsatz Gebühr des Rechtsanwaltes, welcher den Gegner der den Einspruch einlegenden Partei vertritt, für die mündliche Verhandlung, auf welche das Versäumnisurteil erlassen ist, falls diese Verhandlung sich als eine solche im Sinne des § 17 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte darstellt.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402C660400

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