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Aktenzeichen IV 456/98

Datum 29.06.1899

Leitsatz Findet der § 26 Ziff. 5 G.K.G., sofern es sich um Zurücknahme eines Rechtsmittels handelt, in dem Falle keine Anwendung, daß der Antrag des Gegners, und dementsprechend die Entscheidung des Gerichtes sich auf Festsetzung der Verpflichtung des Rechtsmittelklägers zur Kostentragung beschränkt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402C6A0414

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