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Aktenzeichen I 274/99

Datum 04.11.1899

Leitsatz 1. Zur Auslegung des Art. 4 der Übereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich, betr. den Schutz an Werken der Litteratur und Kunst, vom 19. April 1883. Unter welchen Voraussetzungen dürfen litterarische Veröffentlichungen nicht mehr als "zulässige Auszüge" oder "ganze Stücke" von Werken angesehen werden? 2. Erstreckt sich die im § 26 des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870 angeordnete Einziehung von Nachdrucksexemplaren und der zur widerrechtlichen Vervielfältigung bestimmten Vorrichtungen im Rechtsstreite mit dem Verleger auch auf diejenigen Exemplare und Vorrichtungen, die sich im Eigentume der Drucker, der Sortimentsbuchhändler 2c befinden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402D020009

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