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Aktenzeichen VI 326/99

Datum 16.11.1899

Leitsatz 1. Sind die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über das innere Rechtsverhältnis zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgewerbes zwingend, oder nur dispositiv? 2. Sind insbesondere Verabredungen gültig, daß die im Geschäftsbetriebe der stillen Gesellschaft angelegten Vermögensobjekte jedem der Gesellschafter anteilig gehören sollen, und daß im Falle der Auflösung der Gesellschaft eine Liquidation stattfinden solle? 3. Ist eventuell bei einer solchen Liquidation der stille Gesellschafter mitzuwirken berechtigt? 4. Möglichkeit einer gemeinrechtlichen stillen Gesellschaft im weiteren Sinne zum Zwecke des Betriebes eines Handelsgewerbes. 5. Wie ist nach gemeinem Rechte die Frage wegen des Eigentumsrechtes der Gesellschafter an den beiderseitigen Einlagen zu beurteilen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402D070034

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