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Aktenzeichen VIa 273/99

Datum 05.01.1900

Leitsatz Darf in dem Falle, daß bei Errichtung einer Aktiengesellschaft ein Gründer sich verpflichtet hat, als Gegenleistung gegen seine nicht durch Barzahlung zu leistende Einlage Aktien der Gesellschaft zu übernehmen, neben dem Reichsstempel für Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte auch die unter Nr. 25 des preußischen Stempelsteuergesetzes (Gesellschaftsverträge) lit. c. vorgesehene Stempelabgabe erhoben werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402D160099

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