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Aktenzeichen V 164/99

Datum 11.10.1899

Leitsatz Wird der Gläubiger, dem der Grundeigentümer die Eintragung einer Vormerkung zur Erhaltung des Rechtes auf Eintragung einer Hypothek ohne Bezeichnung des Schuldgrundes bewilligt hat, dadurch, daß er in einem zwischen ihm und dem Eigentümer wegen der vorgemerkten Hypothek entstandenen Rechtsstreite den Schuldgrund angegeben hat, dergestalt gebunden, daß er diese Angabe nicht berichtigen kann?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402D2D0176

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