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Aktenzeichen V 194/99

Datum 28.10.1899

Leitsatz 1. Rechtliche Natur des bei dem Abverkaufe einer Gutsparzelle von dem Käufer unter Bewilligung der Eintragung im Grundbuche übernommenen Verpflichtung, bis zur Umgemeindung des Trennstückes zu den öffentlichen Gutslasten verhältnismäßig beizutragen. 2. Ist der Konstituent einer nach § 91 des Ablösungsgesetzes vom 2. März 1850 unwirksamen Reallast aus dem Vertrage für die den Inhalt derselben bildenden Leistungen persönlich verpflichtet? 3. Rechtliche Folgen der Ungültigkeit einer als Gegenleistung für die Überlassung eines Grundstückes vereinbarten Reallast für das Vertragsverhältnis der Kontrahenten. Auslegung des Schlußsatzes des § 91 des Ablösungsgesetzes.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402D320188

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