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Aktenzeichen VIa 193/99
Datum 24.11.1899
Leitsatz Ist Abs. 1 oder Abs. 2 der Tarifstelle 25d des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 anzuwenden, wenn der aus einer offenen Handelsgesellschaft ausscheidende Gesellschafter, oder bei der Auflösung einer offenen Handelsgesellschaft einer der Gesellschafter Grundstücke oder bewegliche Vermögensgegenstände aus dem Gesellschaftsvermögen erhält?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402D3A0218
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