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Aktenzeichen IV 249/99

Datum 18.12.1899

Leitsatz Ist ein im Gemeindedienste angestellter Vollziehungsbeamter, der mit seinem Diensteinkommen auf die von dem Schuldner zu entrichtenden Mahn- und Beitreibungsgebühren angewiesen ist, im Falle seiner ohne Rechtsgrund erfolgten Entlassung aus dem Dienste verpflichtet, sich das ihm entsprechend zu gewährende Diensteinkommen um den Betrag des Verdienstes kürzen zu lassen, den er durch anderweitige Thätigkeit erworben hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402D3E0242

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