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Aktenzeichen VIa 363/99

Datum 09.03.1900

Leitsatz Ist der Grundeigentümer, der seinen Grundbesitz gemäß § 2a des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850 auf 300 Morgen abgerundet hat, verpflichtet, die ausschließliche Ausübung der Jagd auf diesem Grundbesitze demjenigen zu gestatten, welchem die Gemeindebehörde die Jagd auf dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke, vor der Abrundung aber erst von einem nach derselben liegenden Zeitpunkte an, verpachtet hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402D4E0303

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