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Aktenzeichen VI 241/99

Datum 06.11.1899

Leitsatz Ist in dem Falle, daß wegen Vorenthaltung mehrerer bestimmt bezeichneter Sachen oder von Mengen solcher Sachen Schadensersatz gefordert wird, auch für die Entscheidung über die Frage, welche Sachen dem Kläger vorenthalten sind, die Vorschrift des § 260 (287 n. F.) C.P.O. maßgebend?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402D5B0356

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