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Aktenzeichen V 147/99

Datum 13.12.1899

Leitsatz Ist nur mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar eine Entscheidung, wonach gewisse Kosten, die nach § 84 Abs. 2 des preuß. Gesetzes, betr. die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, v. 3. Juli 1883 aus dem Kaufgelde zu entnehmen sind, deshalb nicht in Ansatz gebracht werden sollen, weil der Ersteher von der Zahlung der Gerichtskosten befreit ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402D690392

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