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Aktenzeichen VI 11/00

Datum 11.01.1900

Leitsatz 1. Hat, wenn der Anwalt einer Partei eine Rechtsmittelschrift nebst den erforderlichen Abschriften zur Erwirkung der Terminsbestimmung dem Gerichtsschreiber überreicht hat, ohne dabei zu erklären, daß er selbst einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen wolle, der Gerichtsschreiber ohne weiteres die Terminsnote auf die dem Gegner zuzustellende Abschrift zu übertragen und diese Abschrift zu beglaubigen, bezw. diese Beglaubigung dem etwa von ihm mit der Zustellung betrauten Gerichtsvollzieher aufzutragen? 2. Kann die Partei in einem solchen Falle verlangen, daß der Gerichtsschreiber auch dann selbst die Abschrift der Terminsnote beglaubige, wenn er einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402D720415

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