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Aktenzeichen I 433/99

Datum 10.02.1900

Leitsatz 1. Darf der Verfrachter, wenn er nicht die im Konnossement bezeichneten, sondern nur andersartige Güter abliefern kann, dem Empfänger gegenüber geltend machen, daß dieser die Güter von den Abladern gekauft habe, und von den letzteren keine anderen als die thatsächlich vorhandenen abgeladen worden seien? 2. Hat die unbeanstandete Übernahme von auf Grund eines Konnossementes ausgelieferten Gütern und die Unterlassung der nachträglichen, zur Wahrung der Ansprüche wegen Beschädigung oder teilweisen Verlustes noch statthaften Besichtigung zur Folge, daß auch diejenigen Ansprüche erlöschen, die daraus hergeleitet werden könnten, daß nicht die im Konnossement bezeichneten, sondern Güter anderer Art ausgeliefert wurden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402E020003

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