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Aktenzeichen VIa 456/99

Datum 24.04.1900

Leitsatz Können die Mitglieder des Vorstandes einer eingetragenen Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht, welche in Befolgung eines Beschlusses der Generalversammlung einen Teil des Reservefonds als Gewinn verteilt haben, gegenüber der Klage, durch welche der Verwalter des über das Vermögen der Genossenschaft eröffneten Konkurses Ersatz des verteilten Betrages verlangt, einen Einwand auf den Beschluß der Generalversammlung gründen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402E110060

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