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Aktenzeichen II 170/99

Datum 31.05.1900

Leitsatz Ist der von einem im Inlande eine Niederlassung nicht besitzenden Gewerbetreibenden auf Grund des § 14 des Warenzeichengesetzes vom 12. Mai 1894 erhobene Klaganspruch auf Schutz in dem ihm durch Vertrag eingeräumten Rechte der ausschließlichen Benutzung des Namens eines Anderen zur Kennzeichnung seiner Waren schon deshalb unbegründet, weil dem Kläger dieser Anspruch in demjenigen Staate, in welchem sich seine Niederlassung befindet, aus dem Grunde versagt wird, daß die streitige Namensbenutzung Gemeingut geworden sei?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402E210125

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