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Aktenzeichen V 76/00

Datum 16.06.1900

Leitsatz Sind die Ansprüche aus einem Überbau seit dem 1. Januar 1900 nach den Vorschriften der §§ 912 flg. B.G.B. auch dann zu beurteilen, wenn sie schon vor diesem Zeitpunkte durch Erhebung der Klage geltend gemacht sind, sofern nicht der Überbau bereits nach dem bisherigen Rechte zum Eigentumserwerbe des Bauenden am Grund und Boden geführt hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402E240143

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