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Aktenzeichen IV 113/00
Datum 25.06.1900
Leitsatz 1. Ist die Vorschrift des § 1571 Abs. 1 B.G.B. anwendbar, wenn die Ehescheidungsklage schon vor dem 1. Januar 1900 unter Wahrung der durch § 721 A.L.R. II. 1 vorgesehenen Frist erhoben war? 2. Kann in einem vor dem 1. Januar 1900 anhängig gewordenen Ehescheidungsprozesse, in welchem die Scheidung nach dem 1. Januar 1900 wegen eines Ehevergehens des Beklagten ausgesprochen wird, auch der klagende Teil unter Anwendung des § 1574 Abs. 3 B.G.B. für schuldig erklärt werden, wenn zwar die Voraussetzungen der §§ 677 flg. A.L.R. II. 1, aber nicht die des § 1567 B.G.B. vorliegen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402E290156
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