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Aktenzeichen III 131/00

Datum 03.07.1900

Leitsatz Steht, wenn im Gebiete des früheren gemeinen Rechtes eine Ehe auf Grund der bisherigen Gesetze geschieden worden, und zwischen den Ehegatten über das Recht zur Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes Streit entstanden ist, die Verhandlung und Entscheidung dieses Streites dem Prozeßrichter, oder dem Vormundschaftsrichter zu?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402E2C0168

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