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Aktenzeichen I 115/00

Datum 09.05.1900

Leitsatz 1. Ist der Schlepper, wenn das geschleppte Schiff auf Grund gerät, zur Hilfeleistung verpflichtet? 2. Kann nach gemeinem Rechte dem Anspruche auf Schadensersatz durch den Hinweis darauf begegnet werden, daß der Beschädigte den Schaden durch eigene Thätigkeit hätte abwenden können?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402E330203

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