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Aktenzeichen V 367/99

Datum 28.02.1900

Leitsatz 1. Ist, wenn die Auflassungserklärung und die sich daran schließende Eintragung einen größeren Grundstücksbestand bezeichnet, als nach dem Willen der Beteiligten aufgelassen werden sollte, die Auflassung und Eintragung insoweit, als sie durch den Parteiwillen nicht gedeckt wird, nichtig? 2. Unter welchen Voraussetzungen kann, wenn nach dem Willen der Beteiligten die Auflassung eines Grundstückes zugleich eine grundbuchmäßig zu einem anderen Grundstücke gehörende Fläche umfassen sollte, in der Mitauflassung der letzteren eine Cession des dinglichen Klagerechtes gefunden werden, welches dem Auflassenden gegen den eingetragenen Eigentümer des anderen Grundstückes auf Berichtigung des Grundbuches in Ansehung jener Fläche zusteht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402E380225

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