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Aktenzeichen VIa 434/99

Datum 30.03.1900

Leitsatz Ist bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf den Stempel für das Einbringen von nicht in Geld bestehendem Vermögen in die Gesellschaft (Tarifstelle 25c des Stempelgesetzes vom 31. Juli 1895) der ganze Stempel für die Errichtung der Gesellschaft (Tarifstelle 25a daselbst) zur Anrechnung zu bringen, oder nur der Betrag für denjenigen Teil des Aktienkapitales, welcher durch das eingebrachte nicht in Geld bestehende Vermögen gedeckt wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402E3B0239

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