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Aktenzeichen VIa 483/99

Datum 24.04.1900

Leitsatz Liegt, wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Erhöhung ihres Stammkapitales beschlossen hat, und von jemandem, der bisher der Gesellschaft nicht angehörte, eine Einzahlung zu dem neuaufzubringenden Kapitale durch notariell beglaubigte Erklärung übernommen ist, bezüglich dieser eine nach Tarifstelle 58 des Stempelgesetzes vom 31. Juli 1895 zu versteuernde Schuldverschreibung vor?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402E3F0256

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