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Aktenzeichen VII 84/00
Datum 19.06.1900
Leitsatz 1. Ruht die Stempelpflicht bei Pacht- und Mietverträgen auf den Vertragsurkunden, oder auf den nach Tarifstelle 48 Abs. 2 zum Stempelsteuergesetze einzureichenden Verzeichnissen? 2. Sind auch die Pächter und Mieter zur Entrichtung der Stempelsteuer verpflichtet? 3. Haften die gemäß § 5 Abs. 4 des Stempelsteuergesetzes von der Stempelsteuer Befreiten als Verpächter oder Vermieter für die nach Abs. 6 daselbst zu entrichtende Hälfte des Stempels?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402E4C0293
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