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Aktenzeichen II 55/00
Datum 01.06.1900
Leitsatz Kann der Eigentümer eines Grundstückes, welcher mit polizeilicher Erlaubnis die Errichtung eines Wohnhauses begonnen hatte, die weitere Ausführung des Baues aber infolge eines erst nach Beginn des Baues gemäß § 12 des preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 erlassenen Ortsstatutes und des darauf ergangenen polizeilichen Bauverbotes unterlassen mußte, nach Aufhebung dieses Bauverbotes wegen der zeitweisen Beschränkung der Ausübung des Eigentumsrechtes Entschädigung nach den Grundsätzen des Enteignungsrechtes verlangen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402E540312
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